Bescheinigung über die Wohnsitz- und Aufenthaltsdauer anstelle eines Leumundzeugnisses
Nach § 1 der Verordnung über das Leumundszeugnis vom 25. August 1987 werden im Kanton Solothurn keine Leudmundszeugnisse ausgestellt.
Jede Person kann ihren Leumund selbst mit einem Handlungsfähigkeitszeugnis (Ausweis über die Mündigkeit), Strafregisterauszug, Auszug aus dem Betreibungsregister, der Angabe von Referenzen oder weiteren geeigneten Nachweisen belegen. Wer einen Leumundsnachweis verlangt, kann sich von der betreffenden Person bevollmächtigen lassen, entsprechende Auskünfte einzuholen. Aktionen
Verantwortliche Person: Simone Jermann-Strub Zuständige Instanz: Gemeindeschreiberei
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